1906 0
1. Im § 3 „Außenseite“ erhält der zweite Saßb des Abs. I (Anderung
vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut:
Diese sämtlichen Augaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (6 14)
und bei Postanweisungen (§ 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
2. Die Angabe „mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)7,
ist an folgenden Stellen zu streichen:
im § 7 „Postkarten“ im Abs. VI,
„ & 8 „Drucksachen“ „ XII,
„ § 9 „Geschäftspapiere“ „ „ IV,
„Warenproben“ „ IX,
„Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren und
Warenproben“ im Abs. II.
3. Im 8 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XVII zu setzen statt „/1 Pf.“: ½ Pf.
4. Im 89 „Geschäftspapiere“ ist unter VI als erster Saß nachzutragen:
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit
verschiedenen Adressen versehen sein.
5. a) Statt der Überschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen im
Orts= und Nachbarortsverkehre“ ist zu setzen:
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr
b) Der Abs. I dieses § (37) erhält nachstehende Fassung:
Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe=
Postorts) werden erhoben:
im Frankierungsfallle,e 5 TUe.
im Nichtfrankierungsfallel . 10 Pf.
c) Im Abs. III desselben 8 0% 7“v•v in der ersten Zeile das Wort
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen.
d) Der Abs. IV desselben §8 (37) erhält folgenden Wortlaut:
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe
abzüglich des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet.
6. Im 8 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der lette Satz
des Abs. XIII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut:
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt
worden, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen.
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