Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 0 
1. Im § 3 „Außenseite“ erhält der zweite Saßb des Abs. I (Anderung 
vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Diese sämtlichen Augaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (6 14) 
und bei Postanweisungen (§ 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
2. Die Angabe „mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37)7, 
ist an folgenden Stellen zu streichen: 
im § 7 „Postkarten“ im Abs. VI, 
„ & 8 „Drucksachen“ „ XII, 
„ § 9 „Geschäftspapiere“ „ „ IV, 
„Warenproben“ „ IX, 
„Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren und 
Warenproben“ im Abs. II. 
3. Im 8 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XVII zu setzen statt „/1 Pf.“: ½ Pf. 
4. Im 89 „Geschäftspapiere“ ist unter VI als erster Saß nachzutragen: 
Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit 
verschiedenen Adressen versehen sein. 
5. a) Statt der Überschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen im 
Orts= und Nachbarortsverkehre“ ist zu setzen: 
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr 
b) Der Abs. I dieses § (37) erhält nachstehende Fassung: 
Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe= 
Postorts) werden erhoben: 
im Frankierungsfallle,e 5 TUe. 
im Nichtfrankierungsfallel . 10 Pf. 
c) Im Abs. III desselben 8 0% 7“v•v in der ersten Zeile das Wort 
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen. 
d) Der Abs. IV desselben §8 (37) erhält folgenden Wortlaut: 
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe 
abzüglich des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet. 
6. Im 8 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der lette Satz 
des Abs. XIII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt 
worden, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen. 
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