Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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gleichlautende des Königlich Preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiten in Berlin ausgewechselt worden ist. 
Rudolstadt, den 19. Januar 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Ministerialerklärung. 
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Re- 
gierung sind übereingekommen, das zwischen ihnen durch die Ministerialerklärungen 
vom 23. Juli und 17. August 1898 und vom 29. und 15. Dezember 1903 
abgeschlossene Ubereinkommen über die Benutzung preußischer Strafanstalten zur Straf- 
vollstreckung an den in Strafsachen aus dem Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt 
zu Zuchthaus und zu Gefängnis verurteilten Personen durch nachstehende Bestim- 
mungen abznändern und zu ergänzen: 
An die Stelle des § 1 Abs. 2 der Ministerialerklärungen vom 23. Juli und 
17. Angust 1898 in der durch § 2 der Ministerialerklärungen vom 29. und 
15. Dezember 1903 abgeänderten Fassung tritt folgender Absaßz: 
Bis auf weiteres werden bestimmt: 
zur Vollstreckung der gegen männliche Personen erkannten Zuchthausstrafen, 
soweit die Verurteilten das 29. Lebeusjahr noch nicht vollendet haben, die Strafanstalt 
und das Gefängnis in Cassel-Wehlheiden, und, soweit sie das 29. Lebensjahr über- 
schritten haben, die Strafanstalt in Cassel; 
zur Vollstreckung der gegen weibliche Personen erkannten Zuchthausstrafen die 
Strafanstalt in Delitzsch; zur Vollstreckung der gegen männliche Personen erkannten 
Gefängnisstrafen, soweit die Verurteilten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, das Gerichtsgefängnis in Naumburg a. S., und, soweit sie das 18. Lebens- 
jahr überschritten haben, das Strafgefängnis in Halle a. S.; 
zur Vollstreckung der gegen weibliche Personen erkannten Gefängnisstrafen 
das Strafgefängnis in Halle a. S. 
2. 
An die Stelle des § 1 Abs. 3 der Ministerialerklärungen vom 23. Juli und 
17. August 1898 in der durch § 3 der Ministerialerklärungen vom 29. und 
15. Dezember 1908 abgeänderten Fassung tritt folgender Absatz:
	        
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