Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

68. 1906 
a) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Abs. 1 der letzte 
Saß (Anderung vom 12. Dezember 1901) zu streichen. 
b) In demselben § (44) ist in dem lebten Satze des Abs. IV das 
Wort „Briessendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen. 
Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist 
in dem letzten Sate des Abs. 1 das Wort „Briefsendungen“ durch 
„Briefe“ zu ersetzen. 
Im 8§ 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die 
Worte „ihnen fehlender“ zu streichen. 
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* 
– 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli in Krast. 
Berlin W. 66, den 23. Juni 1906. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: Kraetke. 
. 
LDXXIV. Ministerial-Verordnung 
vom 29. Juni 1906, 
betreffend die Ansführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird unter 
Bezugnahme auf das Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Ges.-Bl. 
S. 695) und auf die hierzu vom Bundesrate erlassenen Ausführungsbestimmungen 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 673) verordnet, was folgt: 
81. 
Die Erhebung der Stempelabgabe und die Ausfertigung von Erlaubnis— 
karten (Steuerkarten) für Kraftfahrzeuge (Tarifnummer Za des Gesetes) und 
die Erhebung der Stempelabgabe von Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder 
(Tarifnummer 9 des Geseßes) ist für das ganze Gebiet des Fürstentums 
dem Flürstlichen Bezirkssteueramte in Rudolstadt 
übertragen.
	        
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