1906 73
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Stück vom Jahre 1906.
XXVI. Ministerial-Verordnung
vom 11. Juli 1906,
betreffend die Ausführung des Reichs-Erbschaftsstenergesetzes
vom 3. Juni 1906.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird unter Be-
zugnahme auf das Reichs-Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichsgesebblatt
S. 620 und 654) und auf die hierzu vom Bundesrate erlassenen Ausführungs-
bestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 829) verordnet, was folgt:
81.
Auf Grund des § 34 des Reichs-Erbschaftssteuergesepes wird zur Verwaltung
des Erbschasiosienerweinno für das ganze Gebiet des Fürstentums ein Erbschafts-
steneramt errichtet, welches seinen Sib in Rudolstadt hat.
Auf Ersuchen des Erbschaftssteneramtes sind die erforderlichen Ermittelungen
von den Steuerämtern vorzunehmen. Durch letztere hat auch die Erhebung der
Erbschaftsstener zu erfolgen.
82
Die Obliegenheiten der Oberbehörde 6 34 des Geseßes) werden für den Bereich
des Fürstentums dem General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Stenervereins
in Erfurt übertragen.
83.
Die oberste Landesfinanzbehörde ist das Fürstliche Ministerium, Abteilung der
Finanzen, in Rudolstadt.
Rudolstadt, den 11. Juli 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Fürsel. Schwarzb.-Rudolst. Geselommlung IXVIl.
Ausgegeben in Mudolstadt am 19. guli 140%