1906 75
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1906.
NAXXVII. Ministerial-Verordnung
vom 11. Juli 1906,
betreffend die Bekämpfung der Reblaus.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus-
führung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli
1904 (R.-G.-Bl. S. 261) sowie der vom Vundesrat dazu aufgestellten Ansführungs=
grundsätze (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. März 1905 in Nr. 11
des Zentralblatts für das Deutsche Reich S. 52) und der auf Grund von § 13
Abs. 2 desselben Gesetzes erlassenen Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, R.-G.-Bl. S. 690) verordnet, was folgt:
81.
Für das Gebiet des Fürsteutums wird hierdurch verboten, über die Grenzen
des thüringischen Seuchengebiets, welchem es angehört, auszuführen:
a) Reben oder Rebteile mit Einschluß des trockenen Rebholzes, soweit dies
nicht bereits durch § 3 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904
untersagt ist, gebrauchte Rebpfähle, Rebbäunder und Weinbaugerätschaften,
Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommene Erde oder einzelne
Bodenbestandteile;
b) bewurzelte Pflanzen oder unterirdische Teile von Pflanzen, die im Gemenge
mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind.
Ansnahmen sind zulässig mit Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums.
Als in der Nähe von Reben gewachsen sind nicht anzusehen Pflanzen aus
solchen Pflanzungen, die von Reben durch einen Zwischenraum von wenigstens
20 Metern getrennt sind.
Fürsll. Schworzb-Rudolst. Gesetsommlung I.XVII. 15
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Juli 1906.