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Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das Grundstück bereits mit Reben
bepflanzt war oder nicht.
Eine vorherige Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Vermehrung eines
Rebenbestandes lediglich durch Einlegen von Schenkeln bereits vorhandener Reb-
stöcke erfolgt.
86.
Reben oder Rebteile, welche den Verschristen der §§ 4 und 5 dieser Ver-
ordnung zuwider in den Verkehr gebracht oder angepflanzt sind, sind zu vernichten,
soweit nicht ausnahmsweise durch das unterzeichnete Ministerium ihre weitere Ver-
wendung gestattet wird.
87.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, wenn sie vor-
säplich begangen sind, gemäß § 10 des Reichsgesebes vom 6. Juli 1904 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1000 /¾ oder mit einer
dieser Strafen, wenn sie fahrlässig begangen sind, nach Maßgabe des § 11 daselbst
mit Geldstrafe bis zu 300 / oder mit Haft bestraft.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vom
gleichen Tage ab wird die Polizeiverordnung, betreffend die Unterdrückung der
Reblauskrankheit, vom 13. April 1901 (Ges.-Samml. S. 97) aufgehoben.
Rudolstadt, den 11. Juli 1906.
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