Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichtet sich, die durch 
diese Gefangenen etwa erwachsenden Transportkosten, sowie die Unterhaltungskosten 
— 80 F für jeden Verpflegungstag — zu bezahlen. Die Rechnung darüber 
wird am Schlusse jedes Vierteljahrs von den Anstaltsverwaltungen aufgestellt; sie 
wird, soweit die Strafe in Cassel-Wehlheiden, Cassel, Delitzsch oder Halle a. S. 
vollstreckt wird, von dem zuständigen Königlich Preußischen Regierungspräsidenten 
nach erfolgter Prüfung festgestellt und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Regierung zur Verfügung der Zahlung an die Anstaltskasse übersandt, und, soweit 
die Strase in Naumburg a. S. vollstreckt wird, von dem Oberstaatsamvalte bei 
dem Königlich Preußischen Oberlandesgericht in Naumburg a. S. nach erfolgter 
Prüfung festgestellt und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung zur 
Verfügung der Zahlung an die Gerichtskasse in Naumburg a. S. übersandt. 
§9 3. 
An die Stelle des § 4 Abs. 3 der Ministerialerklärungen vom 23. Juli und 
17. August 1898 in der durch § 3 der Ministerialerklärungen vom 29. und 
15. Dezember 1903 abgeänderten Fassung tritt folgender Absatz: 
Die Kostenrechunugen werden, soweit die Strafe in Cassel-Wehlheiden, Cassel, 
Delißsch oder Halle a. S. vollstreckt wird, von dem zuständigen Königlich Preußischen 
Regierungspräsidenten dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium in Rudolstadt 
zur Verfügung der Zahlung an die betreffende Anstaltskasse übersandt und, soweit 
die Strafe in Naumburg a. S. vollstreckt wird, von dem Oberstaatsanwalte bei 
dem Königlich Preußischen Oberlandesgericht in Naumburg a. S. dem bezeichneten 
Ministerium zur Verfügung der Zahlung an die Gerichtskasse in Naumburg a. S. 
übersandt. 
* 4. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1906 in Kraft und bleiben 
solange in Geltung wie das durch sie abgeänderte und ergänzte, im Eingange 
näher bezeichnete Übereinkommen. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt worden, 
um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Preußischen Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden. 
Rudolstadt, den 19. Januar 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
(L. S.) (gez.): Frhr. v. d. Recke.
	        
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