Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 81 
Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen 
Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren') und 
von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren 
Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der 
Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung vom 1. Angust 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-Fiskus als 
Drittschuldner im Sinne der §§ 82v ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
) Soweit die Nachweisung keine besonderrn Bestimmungen enthäll, sind unter der Bezeichnung „Olliziere“ 
auch die Sanilälsoffiziere (Militärärzte) einbegrifsen. 
16.
	        
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