Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 
89 
  
zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens sämtlicher 
übrigen unter lfd. Nr. I, II, III und IV nicht 
einbegriffenen Offiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
Bei Pfändung der Pension und des sonstigen 
aus Reichsmilitärfonds fließenden Einkommens: 
der sömtlichen mit Pension zur Disposition ge- 
stellten Offiziere und Militärbeamten; 
der sämtlichen auf Warlegeld gesetzten Beamten 
der Militärverwaltung: 
der sämtlichen mit Pension gänzlich verabschiedeten 
Offiziere und Beamten der Militärverwaltung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.