Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 
  
zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
Bei Pfändung des aus Militärsonds fließenden 
Einlommens (Witwengeld, Waisengeld, Unsall- 
reulen, gesetzliche Beihilsen) der Hinterbliebenen 
von Personen des Soldatenstandes und von 
Beamten der Militärverwaltung. 
  
  
) Werden neben den unter afd. 
Nr. VII ausgeführten Bezügen auch solche 
der unter Aumerlung u und b bezeich- 
nesen Arl gepföndel, so muß sich, wenn 
die Pfändung wirksam sein soll, der 
Pfändunge- und Überweisungsbeschluß 
auf fämtliche gepfändelen Bezüge erstrecken 
und sowohl gegen den Reichs-(Militär.) 
Fislus, vertreien durch das Preußische 
Kriegsministerium, alsgegen die General- 
direlktion der Königlich-Preußischen Mili- 
tär-Wilwen-Pensions-Austall bezw. das 
Direltorium der Hannoverschen Ossizier- 
Witwenkasse gerichlet und diesen Vehörden 
zugestellt werden.
	        
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