Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

*! 1906 
Anmerkung. 
Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen: 
a) der Generaldirektion der Königlich Preußischen Militär-Witwen= Pensions- 
Anstalt in Berlin 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung durch die Militär-Wilwenlasse in Verlin zahlbaren Pensionen aus 
1. der Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt, 
2. der Kurhessischen Militär-Witwen= und Waisen-Anstalt, 
3. der Nassanischen Milikär-Wilwen= und Waisenkasse, 
4. der vormals Hamtoverschen Unterosfsizier-Witwenkasse, 
5. der Unterofsizier-Witwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingents. 
h) dem Direktorium der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse in Haunover 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Bcamten 
der Militärverwaltung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.