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welche unter dem Vorbehalte der Ratisikation folgenden Vertrag verabredet und
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Fürstlich Schwarzburgische und die Großherzoglich Sächsische Regierung
werden die im Eingange bezeichnete Eisenbahnverbindung, die zum Teil Fürstlich
Schwarzburgisches, zum Teil Großherzoglich Sächsisches Staatsgebiet berührt, zulassen
und sind bereit, der Zeutralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) zu Berlin
die Konzession zum Bau und Betrieb der gedachten Eisenbahn für die in ihrem
Gebiet gelegene Strecke zu erteilen.
Artikel 2.
Die Bahn soll mit der prenßischen Staatsbahn in der Weise in unmittelbare
Schienenverbindung gebracht werden, daß sie in den Staatsbahnhof Esperstedt der
Linie * Frankenhausen selbständig eingeführt wird.
den Bau und den Betrieb der neuen Bahn sind die reichsgeseblichen
Lenimmmnnn für die Nebenbahnen der Bau= und Betriebsordnung vom 4. November
1904 sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (ugl.
#*# 3 B-O.) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m im Lichten der
Schienen betragen, der Bau und das gesamte Betriebsmaterial auch so eingerichtel
werden, daß die Transportmittel ungehindert auf die Preußische Staatsbahn über-
gehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 4 Monalen,
von dem Tage an gerechnet, an welchem der Unternehmer in den Besitz der Konzession
der beteiligten Regierungen gelangt sein wird und seitens der Grundeigentümer die
Bauerlaubuis erteilt worden ist, bewirkt werden.
Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinans durch Verhält-
nisse verzögern, für welche der Unternehmer nach dem in dieser Beziehung ent-
scheidenden Ermessen der beiden Regierungen ein Verschulden nicht trifft, so wird
dem Konzessionar durch die bezeichneten VBehörden eine entsprechende Fristverlängerung
gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Vauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Staats-
gebiets vorbehallen. Der Punkt, wo die Bahn die Landesgrenzen überschreiten wird,