Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten finden die für Be- 
sepung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig 
geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat der Konzessionar bei sonst 
gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten 
auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines auderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverbande ihres Heimat= 
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, 
unterworfen. 
Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist der Konzessionar den 
bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden 
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwallung ist der Konzessionar den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Neichögesepblatt S. 318) und den dazu ergangenen 
oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen mit den 
Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen Be- 
stimmungen vom 28. Mai 1879 (Zeuntralblatt für das Deutsche Reich S. 380) 
für Bahnen untergeordueter Bedentung (Nebeneisenbahnen) für die Zeit bis zum 
Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebserössnung folgenden 
Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in 
den Verhältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder 
durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Auderung 
eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaussichts- 
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedentung (Neben- 
eisenbahn) verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesey mit den dazu gehörigen Vollzugs- 
bestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn, mögen solche vom
	        
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