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Artikel 9.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten finden die für Be-
sepung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig
geltenden Grundsätze Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat der Konzessionar bei sonst
gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten
auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines auderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverbande ihres Heimat=
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind,
unterworfen.
Artikel 10.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist der Konzessionar den
bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwallung ist der Konzessionar den Bestimmungen des
Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Neichögesepblatt S. 318) und den dazu ergangenen
oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen mit den
Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen Be-
stimmungen vom 28. Mai 1879 (Zeuntralblatt für das Deutsche Reich S. 380)
für Bahnen untergeordueter Bedentung (Nebeneisenbahnen) für die Zeit bis zum
Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebserössnung folgenden
Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in
den Verhältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder
durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Auderung
eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaussichts-
behörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedentung (Neben-
eisenbahn) verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesey mit den dazu gehörigen Vollzugs-
bestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn, mögen solche vom