1906 *!
Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverleidigung veraulaßt worden, soll
der Konzessionar oder dessen Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von den vertrag-
schliefenden Staaten, noch vom Riiche beanspruchen können.
Artikel 13.
Für die Besteuerung des gesamten Bahnunternehmens von Esperstedt nach
Oldisleben sind die Gesehe des Großherzogtums Sachsen maßgebend, zur Zeit für
die staatliche Besteuerung das Geseh vom 25. Februar 1903, für die Gemeinde-
besteuerung das Geseh vom 26. Februar 1903. Die Abgabe, welche in den beiden
Staatsgebieten zu erheben ist, wird von dem Reinertrag des ganzen Unternehmens
berechnet und der auf jedes Staatsgebiet entfallende Anteil nach dem Verhältnis
der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke festgestellt.
Die Stenererhebung geschieht alljährlich nachträglich und zwar zum ersten
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende
Rechnungsjahr.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Fürstlich Schwarzburgischen
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich und zwar späteslens
sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres mitteilen.
Artikel 14.
Sollte künftig die gesamte projeklierte Eisenbahn von Esperstedt nach Greußen
zur Ansführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die jetzt konzessionierte
Teilstrecke Esperstcdt— Oldisleben gegen Erstattung des konzessionierten Anlagekapitals
zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aufsichtsbehörde anerkannt
sind, an den Konzessionar der Gesamtstrecke abzutreten.
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung auf
der Strecke Esperstedt-Oldisleben statt, so soll der Konzessionar berechtigt sein, einen
Zuschlag von 10% zum Anlagekapital zu beanspruchen.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und von den vertragschließenden