Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 *! 
Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverleidigung veraulaßt worden, soll 
der Konzessionar oder dessen Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von den vertrag- 
schliefenden Staaten, noch vom Riiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Für die Besteuerung des gesamten Bahnunternehmens von Esperstedt nach 
Oldisleben sind die Gesehe des Großherzogtums Sachsen maßgebend, zur Zeit für 
die staatliche Besteuerung das Geseh vom 25. Februar 1903, für die Gemeinde- 
besteuerung das Geseh vom 26. Februar 1903. Die Abgabe, welche in den beiden 
Staatsgebieten zu erheben ist, wird von dem Reinertrag des ganzen Unternehmens 
berechnet und der auf jedes Staatsgebiet entfallende Anteil nach dem Verhältnis 
der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke festgestellt. 
Die Stenererhebung geschieht alljährlich nachträglich und zwar zum ersten 
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende 
Rechnungsjahr. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Fürstlich Schwarzburgischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich und zwar späteslens 
sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres mitteilen. 
Artikel 14. 
Sollte künftig die gesamte projeklierte Eisenbahn von Esperstedt nach Greußen 
zur Ansführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die jetzt konzessionierte 
Teilstrecke Esperstcdt— Oldisleben gegen Erstattung des konzessionierten Anlagekapitals 
zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aufsichtsbehörde anerkannt 
sind, an den Konzessionar der Gesamtstrecke abzutreten. 
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung auf 
der Strecke Esperstedt-Oldisleben statt, so soll der Konzessionar berechtigt sein, einen 
Zuschlag von 10% zum Anlagekapital zu beanspruchen. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und von den vertragschließenden
	        
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