Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

ds 1907 
II Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch 
über den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen 
und eingeschriebenen Briefsendungen sind außer den nach Abs. 1 zulässigen Angaben 
weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie 
Abbildungen unter der Bediugung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit 
der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen 
Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpaket- 
adressen und Poslanweisungen siehe 8§ 12 und 20. 
III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Ausschriftseite, bei 
Paketen an gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 
2) § 7 „Postkarten“. 
a) Abs. III erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen 
Formularen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Abs. IV hat wie folgt zu lanten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile 
der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft 
des Versendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die 
aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt jind. Warenproben und 
ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist 
nicht gestattet. 
3) § 8 „Drucksachen“. 
A) Abs. III erhält folgende Fassung: 
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels 
des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, 
ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen 
geeignet sind. 
B) Abs. VII hat wie folgt zu lauten: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen 
die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
OJIm Abs. X ist 
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten;
	        
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