104 1907
(Ges. S. S. 135) und der Verordnung vom 23. März 1900 (Ges. S. S. 277ff.)
folgendes verordnet:
I. Zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern usw.
Art. 1.
Die Anlage II enthält das Verzeichnis derjeuigen Stellen im Staatsdienst
des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt, die den Militäranwärtern usw. vorbe-
halten sind. Die Bewerbungen um solche Stellen sind an das Fürstliche Ministerium
zu richten (§ 12 der Grundsätze).
Art. 2.
Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, wird von dem Fürstlichen
Ministerium bestimmt (§ 5 der Grundsäße).
Art. 3.
Vermittelungsbehörde ist das Königliche Bezirkskommando in Marburg (5 16
der Grundsätze).
II. Zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär-
anwärtern usw.
Art. 4.
Als Anstellungsbehörde hat
die Gemeindebehörde
zu gelten.
Die Funktionen der Aussichtsbehörde werden von dem Fürstlichen Ministerium,
Abteilung des Innern, wahrgenommen.
Landes-Zentralbehörde ist das Fürstliche Ministerium.
Art. 5.
Stadt= wie Landgemeinden von weniger als 3000 Einwohnern sind von der
Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs=
scheines befreit.