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Art. 6.
Der Anteil an den Stellen im Kanzleidienst (8 3 Ziffer 1 der Grundsätze)
wird hiermit auf die Hälfte, der Anteil an Stellen, deren Obliegenheiten im
Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen Keunt-
nisse erfordern (6 3 Ziffer 2 das.), auf zwei Drittel begrenzt.
Enthält eine Beamtenklasse nur eine Stelle, so ist dieselbe, dafern sie sich
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes überhaupt zur Besetzung
mit einem Militäranwärter oder einem Inhaber des Anstellungsscheins eignet, ab-
wechselnd mit einem solchen zu besetzen.
Art. 7.
Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungs-
scheins vorbehaltenen Stellen sind von den Anstellungsbehörden nach näherer
Anweisung der Aufsichtsbehörde aufzustellen und der lehteren zur Prüfung und
Genehmigung vorzulegen. Die Unterbeamtenstellen sind in den Verzeichnissen
besonders ersichtlich zu machen (66 7 und 16 der Grundsätze in Verbindung mit
Nr. IV der Erlänterungen zu denselben).
Art. 8.
Bis Ende Jannar jeden Jahres ist seitens der Anstellungsbehörden das Ver-
zeichuis (Art. 4) der Aussichtsbehörde in folgenden Fällen anderweit vorzulegen:
a) wenn inzwischen wesentliche Anderungen der betreffenden Stellen oder der
auf dieselben bezüglichen Verhältnisse eingetreten sind,
b) wenn inzwischen neue Stellen geschafsen worden sind,
) wenn im vorhergegangenen Kalenderjahre den Militäranwärtern usw. hanz
oder teilweise vorbehaltene Stellen erledigt und besetzt worden sind.
In den Fällen unter c sind zugleich die über die Besehzung der Stelle er-
hangenen Verhandlungen, sowie, entstehenden Falls, die Liste der Militäranwärter
(Anlage G der Grundsätze) mit einzureichen. Liegt keiner der Fälle unter a—#
vor, so bedarf es nur einer Fehlanzeige.
Die Vorschrift des § 17 der Grundsätze wird hierdurch nicht berührt.
Rudolstadt, den 26. September 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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