106 1907
J.
Nachtrag
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern“ von 1882.
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt
die Bezeichuung „mittlere, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen“.
Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein wird den Kapitulanten, die gemäß
den Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-
1. Gesetbl. S. 593) Anspruch darauf haben, nach dem anliegenden Muster I erteilt.
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Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören,
auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein
für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach dem auliegenden
— II auszustellen. Der Schein wird von der Militärbehörde erteilt, die über
den Rentenauspruch zu entscheiden hat.
Zu § 2. Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern
(Militäranwärtern) fehlt, sind die im 8 2 bezeichneten Unterbeamtenstellen vor-
zugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besezen (6 18 des Gesetzes vom
31. Mai 1900).
4. Zu den §§ 3 und 5 bis 8. Welche Stellen zu den Unterbeamten=
stellen zählen und somit auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind,
wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die
Landesregierungen nach Maßgabe der Anstellungsgrundsätze festgesetzt und in den
Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht.
5. Zu 5 10 Nr. 6. Eine Bescheinigung nach Anlage E können nur noch
Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst ent-
lassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzes-
vorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt.
6. Zu § 14. Der Abs. 2 gilt auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse, auf
Grund deren einem Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit der
Zivilversorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente
bewilligt worden ist (§## 16 und 17 des Gesehes).
7. Zu § 15. Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins