110 1907
Nachtrag
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usiw. mit Militäranwärtern“
von 1899.
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt
die Bezeichnung „mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“.
2. Zu § 1 Abs. 1 und 2. Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der
Klasse der Militäramwärter fehlt, sind die im Abs. 1 des § 1 bezeichneten Unter-
beamtenstellen vorzugsweise mit Juhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (68 17
und 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593).
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den §§ 15 und 16
Ma Tdes Gesetzes vom 31. Mai 1906 Anspruch darauf haben, nach dem Muster I aus-
- gefertigt.
—iie Der Anstellungsschein wird nach dem Muster II erteilt. «
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stellen zählen, also auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird
auf dem im 8 16 vorgeschriebenen Wege festgeseht und in den Stellenverzeich-
nissen ersichtlich gemacht.
4. Zu 8 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grund-
sätze für die Besehung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ können nur noch Personen erhalten,
die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind
und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesebesvorschriften abge-
funden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt.
5. Zu § 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den
Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere
Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann einberufen werden, wenn keine Militär-
anwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsbe-
rechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamten-
stelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2, 8 und 6).
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die