Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

114 1907 
Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
§ 1. 
(1I.) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Juhaber 
des Zivilversorgungsscheins. 
(2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestim- 
mungen der §§ 15 und 16") des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesepbl. 
*1“t à.S. 593) Anspruch darauf haben, nach Anlage 4 erteilt. Auch für solche Personen, 
t die den Zivilversorgungsschein noch nachträglich auf Grund des Militärpensions- 
gesebes vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 
1874 (Reichs-Geseybl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster ausgestellt. 
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten ge- 
hören, auf Grund des § 177°) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungs= 
6 schein für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B aus- 
zustellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die 
Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt 
werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der 
A- 
  
  
) Die 88 15 und 16 des Gesches vom 31. Mai 1900 lauten: 
Kopitulanten erwerben durch zwölfiährige rchnue den Anspruch aus den Zivilversorgungsschein, wenn 
sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjohren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (8 6) findel hierbei 
nicht slail. 
8 16. 
Kopitulanten mit kürzerer als zwolljähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im akliven 
Diensie nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben 
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamien würdig und brauchbar erscheinen. 
Der 8 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 laulet: 
Den nicht zu den Kopitulanlen gehörenden Unterossizieren und Gemeinen konn auf ihren An- 
trag neben der Rente ein Unktellungsschein 1 den Unterbeamlendienst verlichen werden, wenn sie 
zum Veaomten würdig und brauchbar erscheine
	        
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