Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Marine in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmann= 
schaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter 
Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte 
aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein 
ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur Gültigkeit für beng#, 
Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(6.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder 
Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neun- 
jähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens 
sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivil- 
versorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamteg, 
aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem übertritt 
in die Gendarmerie oder Schuhzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer 
hesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser 
Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Ansiellungsscheins 
erfolgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf die 
Versorgung zu entscheiden hat. 
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schut- 
mannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das 
Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schuß= oder Polizeitruppen oder die 
Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein 
auf Grund dieser Bestimmung ansgestellter Zivilversorgungsschein hat für den 
Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach 
dem anliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Koloninlamt oderg, 
Reichs-Marincamt) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund der vorstehenden Be- 
stimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf die 
Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im 8 18 unter Nr. 4 
bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der 
Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine 
Gesamtdienstzeit von mindestens acht Jahren erreicht haben. 
§6#2. 
(1I.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
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niage 3.
	        
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