L 1907
Staa#lsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der
in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im
Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden
Grundsäßze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär-
anwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des
Anstellungsscheins zu beseßen.
8 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamten-
stellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei,
dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten,
den Chiffrier-Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Ab-
schreiben, Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit
zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt-
schaften und Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
8 4.
(1) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien
und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im B di (J l-, Registrat
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dorgleichen) mit Ausschluß
derjeuigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor-
bildung erfordert wird.
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu
verfahren.