1907 117
85.
(1.) Iu welchem Umfange die nicht unter die &§ 3 und 4 fallenden milt-
leren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind,
ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den
Jnhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch
den Reichskanzler, für den Staalsdienst durch die Landesregierungen nach Maß-
gabe der §§ 7 und s festgesetzt.
86.
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens
zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der
Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in ent-
sprechender Zahl und mit entsprechendem Einkommen vorbehalten werden.
§ 7.
(I.) Uber die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten=
stellen des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§g 3 bis 6 für die Militäran=
wärter usw. vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamten-
stellen sind darin besonders ersichtlich zu machen.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen den-
selben Bestimmungen.
88.
(1) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw.
zur Zeit im Reichsdienste vorbehalteuen Stellen.
(2.) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen
Landesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Lehterer wird von
etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen
Kenntnis geben.
(3.) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zenkral-
blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
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(1) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen