Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Königliche Kommissar ist aber ermächtigt, unter Umständen die Prüfung in 
einem der naturwissenschaftlichen Fächer ausfallen zu lassen, wie andererseits 
eine kurze Prüfung im Deutschen für alle Prüflinge oder einzelne derselben 
anzuordnen, wenn er dies für geboten erachtet."“ 
Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Prüfung hat die Dauer von 7 bis 8 Stunden nicht zu überschreiten, 
dabei ist für die erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die 
Zahl der Prüflinge mehr als 15, so sind dieselben in der Regel in mehrere, 
gesondert zu prüfende, Gruppen zu theilen. Es ist zulässig, daß Schüler für 
einzelne Fächer, in welchem sie nach dem Urtheile der betreffenden Lehrer 
während des letzten Halbjahres mindestens Gutes geleistet haben, von der 
Theilnahme an dem mündlichen Examen durch den Königlichen Kommissar be- 
freit werden, dafern er dies im Interesse des Prüfungsgeschäftes für angemessen 
erachtet." 
4. 
§ 70 (Censurertheilung). 
Zu Absatz 4 tritt hinzu: 
„Bei nicht genügenden Gesammtleistungen im Deutschen findet aber ein 
derartiger Ausgleich nicht statt, vielmehr ist in diesem Falle das Reifezeugniß 
zu verweigern.“ 
Zu Absatz 9 wird hinzugefügt: . 
„Bezüglich sämmtlicher Verhandlungen der Prüfungskommission besteht für 
die Mitglieder derselben die Pflicht der Anitsverschwiegenheit.“ 
5. 
Die gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, am 13. November 1893. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 60n 
56. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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