Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 121 
8 13. 
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor 
oder nach dem Eiutritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etats- 
mäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf 
Ruhegehalt oder dauerude Unterstützung verbunden ist. 
814. 
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur daun 
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle 
oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen. 
(2.) Behufs Feststellung der körperlichen Qualisikation haben die Militärbe- 
hörden auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der 
Zivilversorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente 
zugebilligt worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei 
Jahre verflossen sind. 
(.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst- 
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militär- 
auwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentüm- 
lichkeit des Dienstzweigs es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die 
Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be- 
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der 
Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
(A.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an 
sie keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
(6.) Für „aualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
8 15. 
(1.) über die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
behörden Verzeichnisse nach Aulage G an, in welche die Stellenamwärter nach den 
Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation 
noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch 
nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden 
haben, ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies 
22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.