v0 1907
4. für Prüfung des Führers eines Kraftfahrzeugs einschließlich des
auszustellenden Zeugnisses (& 14 Abs. 1 der Polizeiverordnung)
n) bei Kraftwagen 10. 4
) bei Krafträdern „"
x 2.
Neben den Gebührensäsen des § 1 stehen dem Sachverständigen weitere Be-
züge (Nebengebühren, Tagegelder, Entschädigung für Versäumnis usw. nicht zu.
§ 3.
Findet die Prüfung ausnahmsweise nicht am Wohnort des Sachverständigen
statt, so können seitens desselben, dafern der Prüfungsort in einer weiteren Ent-
fernung als : Kilometer vom Wohnorte des Sachverständigen liegt, neben den
Gebühren des § 1
a) die nachweislichen Auslagen an notwendigen Reisekosten,
I) die unvermeidlichen Auslagen für Nachtauartier, letztere bis zu einem
Betrage von drei Mark,
erhoben werden.
* 1#l.
Die Verechunng der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Gebühren und Auslagen hat der Sachverständige für jeden einzelnen Fall binnen
14 Tagen nach Beendigung des Geschäfts dem Landratsamt einzureichen, welches
dieselbe endgültig feststellt.
Der festgestellte Betrag wird seitens des Landratsamts vom Pflichtigen er-
hoben und an den Sachverständigen portofrei abgeführt.
Rudolstadt, den 22. Jannar 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Zunern.
Frhr. v. d. Necke.