1907 L
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom Jahre 1907.
# XXIII. Ministerialbekanntmachung
vom 27. September 1907,
betreffend die Anwendung der für Nebenbahnen gültigen Bestimmungen
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 auf
den im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt belegenen Teil der Eisen-
bahn Eichicht-Lobenstein.
Die im Bau begriffene Eisenbahn von Eichicht nach Lobenstein wird vorans-
sichtlich am 15. November d. J. dem öffentlichen Verkehr übergeben werden können.
Wir bringen dies auf Grund des § 1 Absat 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebs-
ordnung vom 4. November 1904 (Reichsgesetz-Blatt 1904 S. 387) mit dem Bei-
sügen zur öffeutlichen Kenntnis, daß die Anwendung der für Nebenbahnen gültigen
Bestimmungen der Betriebsordnung auf den im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
belegenen Teil der vorbezeichneten Eisenbahn genehmigt worden ist.
Rudolstadt, den 27. September 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Fürstl. Schwarzb.-Rudollt. Gesetzzammlung I.XVIII. 19
Ausgegeben in Rudolftadt am 1. Oktober 1907.