Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

1907 L 
Gesetzjammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
18. Stück vom Jahre 1907. 
# XXIII. Ministerialbekanntmachung 
vom 27. September 1907, 
betreffend die Anwendung der für Nebenbahnen gültigen Bestimmungen 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 auf 
den im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt belegenen Teil der Eisen- 
bahn Eichicht-Lobenstein. 
Die im Bau begriffene Eisenbahn von Eichicht nach Lobenstein wird vorans- 
sichtlich am 15. November d. J. dem öffentlichen Verkehr übergeben werden können. 
Wir bringen dies auf Grund des § 1 Absat 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung vom 4. November 1904 (Reichsgesetz-Blatt 1904 S. 387) mit dem Bei- 
sügen zur öffeutlichen Kenntnis, daß die Anwendung der für Nebenbahnen gültigen 
Bestimmungen der Betriebsordnung auf den im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 
belegenen Teil der vorbezeichneten Eisenbahn genehmigt worden ist. 
Rudolstadt, den 27. September 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudollt. Gesetzzammlung I.XVIII. 19 
Ausgegeben in Rudolftadt am 1. Oktober 1907.