1907 I1
Gesetzfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jnhre 1901. 6
)6l III. Bergpolizei-Verordnung
vom 18. Jannar 1907,
betreffend die vollspurigen Grubenanschlußbahnen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen,
bezw. auf Grund der §§ 186 und 187 des Berggesetzes vom 20. März 1894
wird nach Auhörung des Vorstandes der Sektion IV der Kunappschafts-Berufs-
genossenschaft für die Grubenanschlußbahnen im Bezirke des Fürstentums, insofern
für einzelne Bahnen nicht besondere Polizeiverordnungen oder abändernde oder er-
gänzende Bestimmungen noch erlassen werden, folgendes bestimmt:
1. Allgemeine Vorschriften.
l.
Der Punkt, von dem an die Grubenanschlußbahn unter der gemeinschaftlichen
Aufsicht der Bergbehörde und der Eisenbahnbehörde steht, muß durch eine Tafel
mit der Ausschrift
Grenze der
Grubenanschlußbahn
bezeichnet werden.
Far#l. Schwanb--Rudolst. (esedlammlung I.XVIII. -.
Ausgegeben in R#udolstadt am 29. Jannar 1907.