Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

50 1907 
Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs- und der Anstellungsschein geben ihren In- 
habern kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
I. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze. 
III. Zu 8 3 usw. 
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen 
nicht unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich 
deren den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten ge- 
nommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse 
beziehen (Privatgehilfen), brauchen in die nach 6 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht 
aufgenommen zu werden. 
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen 
im Neichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Ver- 
zeichnissen nicht. 
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den 
Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt 
werden dürfen, sofern befähigte und zur Übernahme der Siellen bereite Militär- 
anwärter usw. vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 
— der Auwendung der Bestimmungen im § 22. Abs. 4 und im § 30 nicht ent- 
gegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugnis, Versetzungen von Beamten 
(Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche 
Verseung in eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle darf jedoch nur 
dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach Maßgabe dieser 
 
	        
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