1907 *
Grundsätze zugängliche Stelle srei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem
zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
VII. Zu §5 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen
bestimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämt-
liche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die
zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die bei
Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen
Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt.
IX. Zu 3 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen
werden alle die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppen-
teil angehört haben.
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche,
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile absolviert ist.
Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins.
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und
Kommunalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung
sowie bei ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln
des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich
des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich
der Versorgung der Militäranwärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden
Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern
und Juhabern des Anstellungsscheins zu besetzen.
Farfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung I.XVIll. 26