Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

152 1907 
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsäße ist jeder Inhaber des Zivil- 
versorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besehung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Austellungsscheins. 
(3.) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter 
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins 
(Anlage B zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden usw.) zu besetzen. 
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich 
auf den Bundesstant, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Ver- 
sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw., 
deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur 
solcher Militäranwärter usw. verpflichtet, die in einem dieser Staaten die Staats- 
angehörigkeit besitzen. 
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die 
Stellen des Unterbeamtendienstes. 
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunal= 
verbänden, die weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden 
Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung 
auf Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Ein- 
wohnern zu beschränken. 
§ 3. 
(1.) Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unter- 
beamtenstellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen, 
wenn die Besoldung der Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark 
beträgt: 
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derienigen der Lohnschreiber, 
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, 
Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammen- 
hängenden Dienstverrichtungen obliegt; 
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
(2.) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäramwärter usw.
	        
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