Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

)1 1907 
*§ 2. 
Der Betrieb der Auschlußbahn darf erst eröffnet werden, nachdem die Ab- 
nahmeprüfung durch die zuständigen Behörden erfolgt und die Betriebserlaubnio 
von dem Ministerium, Abteilung des Innern, erteilt ist. 
3. 
Anderungen auf der Anschlußbahn dürsen nur nach Genehmigung durch die 
Aussichtsbehörden auf Grund eines Betriebsplans (§ 61 des Berggesetzes) vor- 
genommen werden. 
2. Zustand der Bahn. 
84. 
Die Bahn ist dauernd in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß 
jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der 
für sie festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 20) befahren werden kann. 
Bahnstrecken, auf deuen zeitweise die für sie zulässige Fahrgeschwindigkeit er- 
mäßigt werden muß, sind durch Signale zu kennzeichnen. 
Unfahrbare Strecken müssen, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale 
abgeschlossen gehalten werden. 
5. 
Die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienen gemessen, mus in geraden 
Gleisen 1,453 m betragen. 
Die Spurerweiterung in Krümmungen darf das Maß von 35 mm nicht 
überschreiten. 
Als Folge des Betriebes sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spurweiten 
bis zu 3 mm zulässig. 
86. 
Die Umgrenzung des lichten Raumes ist nach den Umrißlinien der Anlage A 
zur Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (R.-G.-Bl. 
S. 387, 430) einzuhalten. 
Inwieweit bei Ladegleisen Einschränkungen dieser Umgrenzung zulässig sind, 
bestimmen die zuständigen Aussichtsbehörden.
	        
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