Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, die nur 
im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. 
8 11. 
(1) über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= 
usw. Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche 
die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen 
werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, 
so kaun die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen 
Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv ge- 
dient haben, in erster Linie zu berücksichtigen. 
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 
1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten. 
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Juhaber 
des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann 
einberufen werden, wenn keine Militärauwärter vorgemerkt sind oder wenn sich 
kleiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigen Stellenanwärter zur Annahme 
der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich 
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben 
hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu 
setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wieder- 
wahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung der einmaligen Geld- 
abfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung 
wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesezt, daß sie dann noch 
die nölige Befähigung besitzen. 
W 12. 
(I.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine 
Bewerbungen von Militäramwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der 
Erledigung von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (An- 
lage II zu den Grundsätzen für die Besehung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
	        
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