Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 157 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung (Anlage J daselbs.) behufs 
der Bekanntmachung bezeichnet werden. 
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von 
Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anslellungsscheins vorliegen, brauchen 
der Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es 
steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des 
Anstellungsscheins zu übertragen. 
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei 
der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
8 18. 
(1) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in 
dem Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militär- 
anwärter usw. finden, die zur Übernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es 
macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, 
ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf 
Widerruf geschieht. 
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungs- 
berechtigte angenommen werden. 
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, 
die volle Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges 
und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte 
nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen Beamten als Neben- 
beschäftigung oder verabschiedeten Beamten übertragen zu werden pflegen, behält es 
hierbei sein Bewenden. 
§ 14. 
(I.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken 
lassen wollen. 
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, 
Kanzlei= oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende 
besoldete mittlere, Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf
	        
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