1907 *
fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stellenein-
kommens zu gewähren.
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit
Stellen (§ 13 Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder
Vakanz kann daher nicht stattfinden.
(ö.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die
Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Austellungs=
scheins vorlegen zu lassen.
(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde
darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung,
Widerruf usw. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
(8.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungs=
schein oder der Anstellungsschein zu den Akten genommen.
8 16.
Welche mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in
welcher Anzahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vor-
zubehalten sind sowie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch
den Inhabern des Anstellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden
festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen besonders
ersichtlich gemacht werden müssen, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Ge-
nehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht
stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter usw. zur Anstellung ge-
langen oder das in diesen Grundsäten bezüglich der Besezung der Stellen mit
Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich be-
setzt werden. Die Anstellungsverhu. isse der Inhaber von Stellen, die gemäß den
vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne
Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen
worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits
erworbene Ansprüche von Militäranwärtern.
Farkl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzammlung LXVIII. 27