Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

160 1907 
817. 
(I.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Ver- 
mittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem 
Muster der Anlage K zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekannt- 
machung in der Vakanzenliste. 
8 18. 
(1.) Die Landeszeutralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der 
Besetzung der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vor- 
behaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsähen verfahren wird. 
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen 
Aufsichtsbehörden. 
8 19. 
Die 88 25 bis 29 der Grundsähe für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung. 
20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsäze erworben waren, 
werden durch sie nicht berührt. 
* 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kreft. 
Erläuterungen. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben 
ihren Inhabern kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
	        
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