160 1907
817.
(I.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Ver-
mittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem
Muster der Anlage K zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekannt-
machung in der Vakanzenliste.
8 18.
(1.) Die Landeszeutralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der
Besetzung der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vor-
behaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsähen verfahren wird.
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen
Aufsichtsbehörden.
8 19.
Die 88 25 bis 29 der Grundsähe für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung.
20.
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsäze erworben waren,
werden durch sie nicht berührt.
* 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kreft.
Erläuterungen.
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben
ihren Inhabern kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.