1907 161
II. Zu § 4.
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die
an die Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher
einzelner Bureauabteilungen fallen nicht unter den Begriff. Eben-
sowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung maß-
gebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die Stelleu-
klassifikation nach den 3§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten
der Stelleninhaber allein entscheidend.
. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzu-
behaltenden Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen,
bezüglich deren den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Ver-
waltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer
Nakur nach im wesentlichen dieselben sind.
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im
Wege des Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen,
deren Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Ein-
kommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= usw. Kasse beziehen (Privatgehilfeu),
nicht ausgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein.
. Bu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden
usw. die Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines
vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden sind, des-
gleichen solche Beamie, die bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen
noch zu verwenden, die an sich mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sein würden.
Diese Befugnis erstreckt sich in ihrem ersten Teile, wie der Ausdruck „Bedienstete"“
andeutet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschöftigung im
Kommunal= usw. Dienst angenommenen Personen.
VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen
bezeichuet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämt-
liche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die
zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die in
Betracht zu ziehenden Bewerbungen mitteilen.
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren
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