162 1907.
Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs-
oder im Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die
Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern usw. auferlegt worden ist, zu
verstehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im
Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsäße für die Be-
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins auch durch
die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= usw. Dienste. Sowohl
hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= usw.
Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die „Anspruch oder
Aussicht auf Ruhegehalt oder daunernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vor-
ausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der
Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Be-
werbungen fort.
VII. Zu 8 11 Abs. 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vugl. An-
merkung auf der Anlage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die
Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden
sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern
zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse berechtigt, sofern diese Abweichungen
nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rücksichten bedingt werden.
VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer
Nachweisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militär-
anwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung
nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender Be-
sübihung E ¾ oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw.
cuashüic oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Auf-
rückens erreicht werden können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich
der Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten nicht
zurückgesetzt werden.
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche,
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann