1907 169
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
21. Stück vom Jahre 1907.
AXXVI. Verordnung
vom 25. Oktober 1907,
zur Erweiterung der Verorduung vom 10. Jannar 1905 zur Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Be-
seitigung von Ansteckungsstossen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird gemäß § 4
des Reichsgesetes vom 25. Febrnar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, in Erweiterung der Verordnung
vom 10. Jannar 1905 (Ges. S. S. 2) zu § 9 der Festsetzungen des Bundesrats
über die Desinfektion der Rampen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
16. Juli 1904 (R. G. Bl. S. 311) folgendes bestimmt:
„Bei Frostwetter sind die Rampen nicht mit Wasser zu spülen, vielmehr
ist sowohl zur Abspülung, als auch zur Desinfektion die dreiprozentige Kresol-
schwefelsänrelösung mit einem Zusate von kg Kochsalz auf je 10 1
Flüssigkeit zu verwenden. Sollte bei streuger Kälte dieser Zusaß nicht aus-
reichen, die Eisbildung zu verhindern, so ist er bis auf 1 kg zu erhöhen.
In allen Fällen ist die Desinfektionsflüssigkeit solange mit einem Holz-
stabe durchzurühren, bis sich das zugesette Kochsalz völlig gelöst hat.“
Rudolstadt, den 25. Oktober 1907.
Fürstlich Schwarzturg. Ministerium.
J. V. Dr. Körbiß.
Jähl. Schworzb.. Rudolft. Gesetztommlung I/XVIII. 20
Ausgegeben in Rudolfladt am 3. November 1907.