Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

170 1907 
NAXXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. November 1907, 
die Viehzählung am 2. Dezember 1007 betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrates vom 17. Oktober 1907 soll am 
2. Dezember 1907 in allen Bundesstanten eine Viehzählung und gleichzeitig eine 
Zählung der in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 1907 vor- 
gekommenen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine amt- 
liche Fleischbeschan nicht vorzunehmen war, stattfinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstentum hiermit folgendes 
bestimmt: 
81. 
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maullesel, 
Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner und 
Bienenstöcke, die der Schlachtungen nur auf Rindvieh, Schafe, Schweine und 
Ziegen. 
5 2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde- 
vorstände bezw. Vertreter der Gutsbezirke, welche nach Bedürfnis bis zum 23. No- 
vember d. J. bestimmt abgegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu 
bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben aus- 
ersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und 
Eifer die Zwecke der Zählung zu fördern bereit sei. 
§ 3. 
Die Aufnahme erfolgt unter Benutzung von Haushaltungslisten, die den Ge- 
meindevorständen bezw. Vertretern der Gutsbezirke rechtzeitig durch das Statistische 
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar in der dem Bedürfnisse der 
einzelnen Gemeinden bezw. Gutsbezirke entsprechenden Zahl nebst der Gemeinde- 
kontrolliste (& 9) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Be- 
kanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden.
	        
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