Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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8 11. 
Das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar ist 
beanftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesamten Materials nach 
den vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrages haben sämtliche 
Gemeindevorstände bezw. Vertreter der Gautsbezirke allen Anforderungen, welche von 
dem Vorstand des Statistischen Bureaus wegen etwa nötiger Aufklärung der in 
den Haushaltungslisten gemachten Angaben und wegen der Berichtigung und end- 
gültigen Feststellung des Zählungsergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit Be- 
schleunigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Rudolstadt, den 2. November 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Dr. Körbiß. 
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