Die Reichsbehörden. 201
3. Von dem weiter verbleibenden Rest fließen den Anteils-
eignern ¼¾, der Reichskasse ¾ zu.
Das Reich hat sich das Recht vorbehalten, von 10 zu 10
Jahren mit 1 jähriger Frist zu kündigen. Nächster Termin 1911.
Erforderlich dazu Kaiserliche im Einvernehmen mit Bundesrat
ergehende Anordnung.
Das Reich hebt nach Kündigung
entweder die Reichsbank auf und erwirbt deren Grundstücke
gegen Erstattung des Buchwertes
oder
erwirbt die sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nenn-
wert.
Der Reservefonds geht aldann zu ½ auf Anteilseigner,
zu ½ auf das Reich über.
Die Bank bringt dem Reich ca. 15 Millionen Gewinn jährlich.
„Lombard der Reichsbank“ ist der öffentlich bekannt ge-
machte Zinssatz, unter welchem sie Darlehne gibt.
„Diskont der Reichsbank“ ist der ebenfalls bekannt ge-
machte Zinssatz, zu dem sie Wechsel diskontiert.
III. Richterliche Reichsbehörden.
a) Reichsjustizgerichte;
b) Reichsverwaltungsgerichte;
c) Disziplinargerichte.
Zu a) 1. Das Reichsgericht in Leipzig. (Gesetz vom
11. April 1877.) ·
Dasselbe ist, abgesehen davon, daß es in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten wie in Strafsachen letzte Instanz ist, auch zuständig
für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter In-
stanz in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, in-
sofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich
gerichtet sind. G.V.G. 88 135, 136.
Es hat damit diejenigen Funktionen übernommen, welche durch
Art. 75 der Verfassung dem Ober-Apellationsgericht zu Lübeck
überwiesen waren. Das durch Gesetz von 1869 errichtete Reichs-
Oberhandelsgericht ist mit Errichtung des Reichsgerichts aufgehoben.
Die Zahl der am Reichsgericht befindlichen Zivil= und Straf-
Senate bestimmt der Reichskanzler. Der Aufsicht desselben unter-
stehen auch der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte.