Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 176 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stüt vom Jahre 1907. 
NAXXVIII. Verordnung 
vom 1. November 1907 
zur Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. 
Zur Ausführung des am 1. März 1906 in Kraft getretenen Viehseuchen- 
übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 
25. Jannar 1905 — Reichsgesehblatt 1906 S. 287 — und des Schlußprotokolls 
dazu vom gleichen Tage — Reichsgesetzblatt 1906 S. 309 — verordnen wir 
was folgt: 
I. Arsprungezengnise. Art. 2 des UAbereinkommens. 
* 1. 
Die nach Art. 2 des Übereinkommens bei der Einfuhr von Tieren einschließ- 
lich des Geflügels, von tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des 
Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dem Gebiete des Fürstentums 
nach Osterreich= Ungarn beizubringenden Ursprungszeugnisse werden von dem Ge- 
meinde= oder Gutsbezirksvorstand des Herkunftsortes ausgestellt. 
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse für lebende Tiere (Viehpässe) hat 
unter Benutzung der in den Anlagen 1 bis 3 abgedruckten, von den Landrats- 
ämtern zu beziehenden Formulare zu erfolgen. 
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe (Aulage 1) aus- 
zufertigen; für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe (Anlage 2 
und 3) zulässig. 
Far#t Schworzb.-Rudolltl. Grsetzsanmilung 1.XVllI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. November Von.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.