1907 176
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stüt vom Jahre 1907.
NAXXVIII. Verordnung
vom 1. November 1907
zur Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen
Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905.
Zur Ausführung des am 1. März 1906 in Kraft getretenen Viehseuchen-
übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom
25. Jannar 1905 — Reichsgesehblatt 1906 S. 287 — und des Schlußprotokolls
dazu vom gleichen Tage — Reichsgesetzblatt 1906 S. 309 — verordnen wir
was folgt:
I. Arsprungezengnise. Art. 2 des UAbereinkommens.
* 1.
Die nach Art. 2 des Übereinkommens bei der Einfuhr von Tieren einschließ-
lich des Geflügels, von tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des
Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dem Gebiete des Fürstentums
nach Osterreich= Ungarn beizubringenden Ursprungszeugnisse werden von dem Ge-
meinde= oder Gutsbezirksvorstand des Herkunftsortes ausgestellt.
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse für lebende Tiere (Viehpässe) hat
unter Benutzung der in den Anlagen 1 bis 3 abgedruckten, von den Landrats-
ämtern zu beziehenden Formulare zu erfolgen.
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe (Aulage 1) aus-
zufertigen; für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe (Anlage 2
und 3) zulässig.
Far#t Schworzb.-Rudolltl. Grsetzsanmilung 1.XVllI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. November Von.