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daß ein Fortrollen von Wagen nach der freien Strecke nicht möglich ist. Aus-
nahmen von dieser Bestimmung sind nur mit Genehmigung der zuständigen Auf-
sichtsbehörden zulässig.
3. Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel.
10.
Die Betriebsmittel müssen dauerud in einem solchen Zustande gehalten werden,
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (6 20) ohne Gefahr
staltfinden können.
*§ 11.
Jede Lokomoltive muß mit einer beutevorrichtung, mit Bahnräumern an der
Stirnseite und an der Rückseite, sowie — ohne Rücksicht auf etwa vorhandene
anderweitige Bremsvorrichtungen — mit einer Handbremse, die jederzeit leicht und
schnell in Tätigkeit gesetzt werden kann, versehen sein.
Dampflokomotiven müssen ferner mit einer Dampfpfeife, mit einem verschließ-
baren Aschkasten und mit Vorrichtungen, die den Auswurf glühender Kohlen aus
dem Aschkasten und dem Schornsteine verhüten sollen, ausgerüstet sein.
Die Lokomotivkessel müssen den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über
die Anlegung von Danyftesseln (vergl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
5. August 1890, R.-G.-Bl. S. 163) entsprechend eingerichtet sein.
12.
Sämtliche Räder müssen Spurkränze haben.
13.
Die Stärke der Radreifen muß mindesteus 25 mm betragen; sie ist in der
senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, die 750 mm von der Mitte der
Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungs-
nut unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch
an der schwächsten Stelle die bezeichnelen Maße innegehalten werden.
8 14.
Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie unter-
sucht und als sicher befunden sind.