Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

r 1907 
daß ein Fortrollen von Wagen nach der freien Strecke nicht möglich ist. Aus- 
nahmen von dieser Bestimmung sind nur mit Genehmigung der zuständigen Auf- 
sichtsbehörden zulässig. 
3. Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
10. 
Die Betriebsmittel müssen dauerud in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (6 20) ohne Gefahr 
staltfinden können. 
*§ 11. 
Jede Lokomoltive muß mit einer beutevorrichtung, mit Bahnräumern an der 
Stirnseite und an der Rückseite, sowie — ohne Rücksicht auf etwa vorhandene 
anderweitige Bremsvorrichtungen — mit einer Handbremse, die jederzeit leicht und 
schnell in Tätigkeit gesetzt werden kann, versehen sein. 
Dampflokomotiven müssen ferner mit einer Dampfpfeife, mit einem verschließ- 
baren Aschkasten und mit Vorrichtungen, die den Auswurf glühender Kohlen aus 
dem Aschkasten und dem Schornsteine verhüten sollen, ausgerüstet sein. 
Die Lokomotivkessel müssen den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von Danyftesseln (vergl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
5. August 1890, R.-G.-Bl. S. 163) entsprechend eingerichtet sein. 
12. 
Sämtliche Räder müssen Spurkränze haben. 
13. 
Die Stärke der Radreifen muß mindesteus 25 mm betragen; sie ist in der 
senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, die 750 mm von der Mitte der 
Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungs- 
nut unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch 
an der schwächsten Stelle die bezeichnelen Maße innegehalten werden. 
8 14. 
Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie unter- 
sucht und als sicher befunden sind.
	        
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