Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

130 10907 
Nirärstliche Bescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905 wird hiermit bescheinigt, 
daß das umstehend beschriebene Tier von mir untersucht und gesund befunden 
wurde und daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der 
letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hin- 
sichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf umstehend bezeichnete Tier- 
gattung übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
, den 19 
(Diensistempel.) Der Bezirkstierarzt: 
Bemerkung. Dos vereinzelte Rustreten von Milzbrand, Rauschbrond oder Wut in einer Nachbar- 
demeinde steht der Ausstellung des Beugnisses nicht entgegen, it jedoch auf ihm erlichtlich zu machen. Das- 
selbe gilt für Bldschenausschlag bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache. 
  
Ti#ärztlicher Kefund numittelbar vor der Verladung 
anf Eisenbahnen. 
Umstehend bezeichnete 
habe ich heute vor der Verladung in 
untersucht und gesund befunden. 
#den 19 
Dienkistempel.) Der Bezirks-Tierarzt:
	        
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