Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 * 
Gesetztammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
24. Stück vom Jahre 190. 
  
NAXXX. Verordnung 
vom 17. November 1907 
über Tagegelder und Reisekosten der Geistlichen. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird folgendes 
verordnet: 
* 1. 
Ein Geistlicher hat im Falle eines ihm auf seinen Antrag bewilligten Ur- 
laubs selbst für seine ordnungsmäßige Vertretung Sorge zu tragen. 
il 
Einem Geistlichen, der auf Anordnung der vorgesetzten Kircheubehörde die 
Vertretung eines Amtsnachbarn zu übernehmen hat, stehen Tagegelder und Reise- 
kosten nach Maßgabe der §§ 71 ff. des Gesetzes über die Kosten in Verwaltungs- 
sachen (Ges. S. 1891 S. 1) zu. Das Gleiche gilt auch für die zu Zirkularpredigten 
in die Stadtkirche zu Rudolstadt einberufenen Geistlichen. 
i 
Die Liquidationen sind von den Superintendenten, die Zirkularprediglen dieser 
von dem Generalsuperintendenten zu beglaubigen und bei dem Ministerium, Ab- 
teilung für Kirchen= und Schulsachen, einzureichen. 
Die Bezahlung erfolgt aus der Landespfarrkasse. 
8 4. 
Kandidaten der Theologie und Pfarrvikare haben keinen Anspruch auf 
Tagegelder. 
Fürstl. Schwarzb.-ludolk. Gesetzlommsung LXVIII 
Ausgegeben in Rudolsladt am 27. November nn.
	        
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