1907 »
zu bestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle
die Länge von 1000 m, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen den
zwei Punkten des Längenschnitts, die bei 1000 m Entsernung den größten
Höhenunterschied zeigen, als stärkst geneigte Strecke anzusehen.
J) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit anzunehmen,
die der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf.
4) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei Feststellung
der erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe
Achse zu rechnen.
-) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagen-
achsen sich etwa ergebende überschießende Bruchteil ist stets als ein Ganzes
zu rechnen.
Den Stationsvorstehern und sonstigen Fahrdienstleitern sowie den Lokomotiv-=
und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Teil der Wagenachsen auf
jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden
können.
8 19.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zu-
sammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen tunlichst gleichmäßig
verteilt ist, die nötigen Signalvorrichtungen angebracht, die erforderlichen Bremsen
bedient und tunlichst gleichmäßig im Zuge verteilt sind.
* 20.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird auf 15 km in der Stunde
(250 m in der Minute) festgesett, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Fahr-
geschwindigkeit gestattet wird.
8 21.
Sobald ein geichen zum Laugsamfahren gegeben ist oder ein Hindernis auf
der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in angemessener Weise er-
mäßigt werden.
* 22.
Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von der zuständigen
Aussichtsperson gestattet ist.