8 1907
§ 23.
Züge dürfen auf freier Strecke nur geschoben werden, wenn der Zug nicht
mehr als 50 Wagenachsen enthält und der vorderste Wagen mit einem wacht-
habenden Bremser besetzt ist (& 16 Abs. 4).
8 24.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einer Aufsichtsperson unter-
geordnet sein.
8 25.
Bremsknüppel dürfen zum Hemmen einzelner Fahrzeuge nur während des
Nangierens sowie beim Beladen und Entladen verwendet und müssen vor Hinder-
nissen (Weichenbock usw.) rechtzeitig entfernt werden: sie dürfen niemals zwischen
die Radspeichen gesteckt werden.
*( 26.
Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator ge-
schlossen, die Stenerung in Ruhe geseht und die Bremse angezogen sein.
Die Lokomotive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.
Die ohne ausreichende Aufsicht wie die über Nacht auf den Gleisen ver-
bleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzulegen.
§ 27.
Ohne Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsperson darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive oder in den Wagen
mitfahren.
Die regelmäßige Beförderung von Bergleuten ist nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und unter Beachtung der im Einzel-
falle zu erlassenden Bestimmungen gestattet.
8 28.
Der Gebrauch der Dampfpfeife oder der Preßluftpfeife sowie das Offnen der
Zylinderhähne ist auf die notwendigsten Fälle zu beschränken.
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter
möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampf= oder Preßluftpfeise vorzugs-
weise die Läntevorrichtung der Lokomotive zur Amwendung kommen.