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§* 29.
Die Führung der Lokomotiven darf nur Personen übertragen werden, die ale
Lokomotivführer vom Bergamte zugelassen sind.
Jede Lokomotive muß, soweit nicht Ausnahmen gestattet sind, mit einem
Führer und einem Heizer besetzt sein. Der Heizer muß mit der Führung der
Lokomotive so weit vertraut sein, daß er sie erforderlichenfalls zum Stillstande
bringen kann. Dem Lokomotivpersonale dürfen Obliegenheiten, die es an der
Wahrnehmung seines Dienstes hindern, nicht übertragen werden.
5. Signalwesen.
8 30.
Signale müssen gemäß den Vorschriften in der Signalordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden.
& 31.
Grubenanschlußbahnen, deren ganze Ausdehnung vom Anfangs- und End-
punkte nicht übersehen werden kann, müssen auf Verlangen der zuständigen Auf-
sichtsbehorden mit elektrischen Telegraphen oder Fernsprechern versehen sein.
§ 32.
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren,
der Zug soll halten.
§ 33.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer
durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß
unverrückbar festgestellt sind.
8 34.
Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, die bei Tage
den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen. Gleiches
gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.