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8 35.
Der Lokomotivführer muß die Signale geben können:
„Achtung!“
„Bremsen anziehen!“
„Bremsen loslassen!“
6. Betriebsführung.
§ 36.
Die vom Auschlußinhaber angestellten Stationsvorsteher und sonstigen Fahr-
dienstleiter (Aufseher), Bahnmeister, Lokomotivführer und Zugführer sind Aussichts-
personen im Sinne der §§ 68 ff. des Berggesebes. Bei Ausübung des Dienstes
haben sic ein Dienstabzeichen zu tragen. Es muß ihnen gegen Empfangsbescheinigung
eine schriftliche oder gedruckte Dienstanweisung ausgehändigt werden. Diese Dienst-
anweisung bedarf der Genehmigung des Bergamts.
Minderjährige dürfen zu den im Abs. 1 bezeichneten Aussichtsstellungen nicht
zugelassen werden.
8 37.
Die vom Anschlußinhaber angestellten Heizer, Bremser, Bahnwärter, Weichen-
steller, Rangierer und Telegraphisten müssen Deutsch in Schrift und Druck lesen
und Deutsch sprechen können. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
*§ 38.
Das Betreten der Bahn — saovweit sie nicht zugleich als Weg dient —ein
schließlich der zu ihr gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen
Anlagen ist nur an den zu Ubergängen bestimmten Stellen gestattet und zwar
mur so lange, als diese nicht abgesperrt sind oder kein Zug sich nähert. Jeder
unnötige Verzug auf der Bahn ist zu vermeiden.
Auszer den für den öffentlichen Verkehr dienenden Stellen ist das Betreten
der Bahn nur den im Bahnbetriebsdienste beschäftigten, den gesetzlich dazu be-
fugten und den mit Erlaubniskarte des Fürstlich Schwarzburgischen Bergamtes
versehenen Personen gestattet. Dabei ist jedoch der Aufenthalt innerhalb der Gleise
zu vermeiden.